18.12.2024
Wenn die Feuerwehr zu einem Einsatzort gerufen wird, um bei einem vermuteten Brand zu helfen, muss sie sich gegebenenfalls physischen Zugang zum betroffenen Gebäude bzw. zur Wohnung verschaffen. Ist die Wohnung oder das Haus verschlossen und niemand vor Ort, der die Tür öffnen kann, bleibt der Feuerwehr oft keine andere Wahl, als die Tür gewaltsam zu öffnen. Dabei wird die Tür in der Regel beschädigt und muss später repariert oder ersetzt werden.
Die Kosten für die Reparatur oder den Austausch der Tür muss zunächst grundsätzlich der Eigentümer oder Vermieter der betroffenen Wohnung tragen – unabhängig davon, was den Feuerwehreinsatz ausgelöst hat. Ob der Eigentümer die Reparaturkosten von jemand anderem zurückfordern kann, hängt von den Umständen des Einsatzes ab.
Im Falle eines echten Brandes, bei dem die Feuerwehr aufgrund einer erkannten Notlage die Tür aufbrechen musste, kann der Eigentümer die Erstattung der Reparaturkosten der Tür in der Regel gegenüber seine Feuerversicherung geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Brand bei Eintreffen der Feuerwehr am Brandort bereits von selbst erloschen war, oder zu dieser Zeit die gewaltsame Türöffnung gerechtfertigt war.
Wenn die alarmierte Feuerwehr vor Ort nicht eindeutig erkennen konnte, ob es wirklich brennt oder nicht und sich deshalb zur Klärung der Lage sofort Zugang zum Haus oder zur Wohnung verschaffen musste, um einen Brand auszuschließen, kommt es darauf an, ob für einen erfahrenen Feuerwehrmann vor Ort zuverlässig erkennbar war, dass es tatsächlich nicht brennt. .
War es für einen geübten Feuerwehrmann leicht erkennbar, daß bei Eintreffen am (angeblichen) Brandort tatsächlich nichts brennt, bricht die Feuerwehr die Haus- oder Wohnungstür aber trotzdem auf, kann der Eigentümer die Kosten der Reparatur von der Gemeinde als Träger der Feuerwehr, ggf. auch vom verantwortlichen Einsatzleiter der Feuerwehr persönlich ersetzt verlangen.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Einsatzleiter der Feuerwehr die Situation vor Ort als eindeutig als harmlos beurteilen konnte oder nicht.
Wer die Feuerwehr wissentlich falsch alarmiert, kann auch zur Erstattung der Folgekosten des unnötigen Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Das gilt dann auch zum Ersatz einer zerstörten Eingangstür, wenn die Feuerwehr, wie zuvor unter 2. dargestellt, bei ihrem Eintreffen am angeblichen Brandort nicht zuverlässig ausschließen kann, dass es brennt.
Ob ein Vermieter die Kosten für die Reparatur der aufgebrochenen Tür vom Mieter verlangen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:
Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 20.04.2007, Az.: 537 C 17077/05) hat entschieden, dass ein Mieter nicht für Schäden haftet, die infolge des Fehlalarms eines in seiner Wohnung montierten Rauchmelders verursacht werden, wenn dieser ordnungsgemäß installiert wurde und das Gerät lediglich auf einen technischen Defekt oder ein anderes harmloses Ereignis reagierte und die Feuerwehr bei Eintreffen nicht sicher ausschließen konnte, dass es brennt.
In vielen Fällen werden neben der Feuerwehr auch andere Einsatzkräfte alarmiert, wie die Polizei oder Rettungsdienste. Diese Einsätze sind ebenfalls mit Kosten verbunden, die unter Umständen von der verantwortlichen Person ersetzt werden müssen.
Die Frage, wer für die Reparatur einer Haus- oder Wohnungstür aufkommen muss, die die Feuerwehr bei einem Einsatz aufbricht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich, doch je nach den Umständen des Fehlalarms kann es auch zu Erstattungsforderungen kommen. Besonders im Falle eines Fehlalarms ohne erkennbare Brandgefahr oder bei einem vorsätzlichen Fehlalarm sind die Verantwortlichkeiten von den konkreten Umständen des Einsatzes abhängig. Neben der Erstattung von Kosten des Feuerwehreinsatzes kann auch die Erstattung weiterer Kosten verlangt werden, insbesondere für den Einsatz der Polizei, seltener für den Einsatz des Rettungsdienstes.
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