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Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Mecklenburg-Vorpommern

Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern

Die Rauchmelderpflicht gilt in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 01.01.2010 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Seit dem 01.01.2016 werden in Mecklenburg-Vorpommern als einzigem Bundesland in der Bauordnung Verstöße gegen die Rauchmelderpflicht ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift, Details der Bauordnung in Mecklenburg-Vorpommern und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Mecklenburg-Vorpommern?

  • Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.09.2006 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2009 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist,  gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)
    HINWEIS:
    Entgegen in Mecklenburg-Vorpommern verbreiteten Ansichten ist die Pflicht zur Ausstattung aller Wohnungen mit Rauchmeldern für jene Wohnungen nicht entfallen, die bei Inkrafttreten der jetzigen Gesetzesfassung am 31.10.2015 noch nicht vorschriftsmäßig mit Rauchmeldern ausgestattet waren. Es ist mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung lediglich die frühere konkurrierende Zuständigkeit des Nutzers (Mieters, Pächters) für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern entfallen.
    mehr zum Thema Ausstattungspflicht bei WEGs

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 48 Wohnungen

4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.