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Rauchmelderpflicht Saarland | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Saarland

Rauchmelderpflicht Saarland

Die Rauchmelderpflicht gilt im Saarland seit dem 01.01.2013 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut der Bauordnung im Saarland und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Saarland

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern im Saarland?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.06.2004 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2016 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchwarnmelder, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) ist für die Rauchmelderwartung verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Ausstattungspflicht und Wartung bei WEGs

Relevante Links

Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022

§ 46 Wohnungen

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.