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Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Rheinland-Pfalz

Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz

Die Rauchmelderpflicht gilt in Rheinland-Pfalz seit dem 13.07.2012 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut der Bauordnung in Rheinland-Pfalz und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Rheinland-Pfalz?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 23.12.2003 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 12.07.2012 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: Die Eigentümer sind für die Betriebssicherheit der Melder verantwortlich. Das ist durch wiederkehrende Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten. Eine Übertragung der Wartung auf die Wohnungsnutzer (Mieter) muss vertraglich vereinbart werden.
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Fassung vom 15.06.2015

§ 44 Wohnungen

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.

Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung) Fassung vom 08.08.2017

§ 8 Kleinwochenendhäuser

(Auch) auch Aufenthaltsräume von Kleinwochenendhäusern, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, müssen mindestens einen Rauchwarnmelder haben; bestehende Kleinwochenendhäuser sind bis zum 1. Dezember 2018 entsprechend auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz(BVO) vom 22. Juni 2011, Abschnitt I

§ 34 Abs. 1 Satz 1

Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige.