Rauchmelder sind in allen Bundesländern Pflicht. Wer jedoch für die Anschaffung und Wartung der Geräte in WEGs zuständig ist, war lange Zeit unklar, weswegen das Thema Rauchmelder in vielen Wohnungs-Eigentümergemeinschaften oft diskutiert wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schlussendlich eine Entscheidung treffen können: Das Urteil kann für manchen Wohnungseigentümer jedoch mit doppelten Kosten für die Installation von Rauchmeldern verbunden sein.
Die Pflicht, Rauchmelder zu installieren, ist zumeist vom Eigentümer beziehungsweise Bauherrn der Immobilie zu erfüllen. Wenn die WEG jedoch stattdessen auf Beschluss der WEG Versammlung mit dieser gesetzlichen Pflicht beauftragt wird und die Wohnung im Einzelfall doppelt mit Rauchmeldern ausstattet, beispielsweise durch Funkrauchmelder statt „normale“ Rauchmelder, muss der Eigentümer dies dulden. Der BGH hat entschieden, dass Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinsam für alle auch über den Einbau von Rauchmeldern entscheiden können. Zudem hat auf Beschluss die WEG auch das Recht, die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchmelder sicherzustellen. Dies gilt immer dann, wenn die jeweilige Landesbauordnung den Wohnungseigentümer zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet.
WEGs dürfen demnach Rauchmelder in den Wohnungen oder Häusern installieren – selbst, wenn dadurch zwei Geräte in Räumen montiert wären. Das hat laut BGH den Grund, dass die Ausstattung mit Rauchmeldern signifikant zur Sicherheit der Bewohner beiträgt, den Gebrauchswert der Wohnung erhöht und zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führt. Wenn Installation und Wartung von Rauchmeldern „in einer Hand“ liegen, lässt sich ein hohes Maß an Sicherheit erreichen. Zudem sei die finanzielle Belastung für Eigentümer, die bereits eigenständig Rauchmelder installiert haben, überschaubar
Der Umstand, dass Wohnungseigentümer keine Beschlüsse hinsichtlich des Sondereigentums fassen dürfen, ist insofern unproblematisch, da die aufgrund der Pflicht durch die WEG installierten Rauchmelder nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zum Gemeinschaftseigentum zählen. Zudem führt die Installation von Rauchmeldern auch nicht zu einem wesentlichen Eingriff in das Sondereigentum. Die Zimmerdecke, mit der der Melder verschraubt wird, gehört nämlich zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Wird jedoch die zum Sondereigentum gehörende Tapete durch die Installation des Rauchmelders beschädigt, hat der betroffene Wohnungseigentümer einen Entschädigungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Die Vorteile liegen auf der Hand: Bei der Ausstattung der Wohnungen durch die Wohnungs-Eigentümergemeinschaft werden direkt in allen Einheiten Rauchmelder installiert. Somit besteht keine Gefahr, dass einzelne Eigentümer der Rauchmelderpflicht nicht nachkommen und damit nicht nur sich, sondern auch Nachbarn gefährden könnten. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass einzelne Eigentümer Melder verwenden, die beispielsweise nicht die aktuellen Standards erfüllen oder bereits ausgetauscht werden hätten werden müssen. Das ist nach maximal zehn Jahren Betriebszeit der Fall. Wenn die Installation durch Experten durchgeführt wird, kann die WEG außerdem sehr sicher sein, dass die Rauchmelder auch funktionieren.
Bezüglich der Ausstattung und Wartung hat die Eigentümerversammlung Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Sondereigentümer zu nehmen. Sie darf daher nur solche Beschlüsse fassen, die es vermietenden Sondereigentümern erlauben, die ihnen durch die Ausstattung des Sondereigentums mit Rauchmeldern seitens der Gemeinschaft entstehenden anteiligen Kosten in vollem Umfang an ihre Mieter im Rahmen einer Kaltmieterhöhung für die Anschaffung, Montage sowie Betriebskosten weiterzureichen.
Für die einzelnen Eigentümer bedeutet eine gemeinschaftliche Ausstattung jedoch, dass bestehende Rauchmelder in der Regel entfernt und durch neue Melder ersetzt, die dann gemeinschaftlich gewartet werden.
Bei WEGs kann die Gemeinschaft durch Beschluss auch die Wartung der im Sondereigentum installierten Rauchmelder an sich ziehen und durch einen Dienstleister ausführen lassen – aber nur, wenn die Gemeinschaft zuvor auch die Installationspflicht durch Beschluss an sich gezogen und auf eigene Kosten Rauchmelder hat installieren lassen.
Die WEG kann damit gewährleisten, dass sämtliche Rauchmelder regelmäßig gewartet werden, zum Beispiel durch einen Dienstleister vor Ort oder per Funk durch eine Ferninspektion.
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