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Rauchmelderpflicht Nordhrhein-Westfalen | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Nordrhein-Westfalen

Rauchmelderpflicht Nordrhein-Westfalen

Die Rauchmelderpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.04.2013 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift gemäß der Bauordnung in Nordrhein-Westfalen und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in NRW

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Nordrhein-Westfalen?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.04.2013 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2016 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: Seit 01.01.2019 hat die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist generell stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

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Seit dem 1. April 2013 müssen alle Neubauten sowie Ein- und Zweifamilienhäuser in NRW mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Bestandsbauten gab es zunächst noch eine Übergangsfrist, ab dem 31.12.2016 gilt jedoch auch für diese eine Rauchmelderpflicht. In die Pflicht genommen sind auch Haus- bzw. Wohnungseigentümer.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018

§ 47 (Fn 11) Wohnungen

(3) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.