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Rauchmelderpflicht Thueringen | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Thüringen

Rauchmelderpflicht Thüringen

Die Rauchmelderpflicht gilt in Thüringen seit dem 01.01.2019 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut Bauordnung in Thüringen und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Thüringen

Die Rauchmelderpflicht in Thüringen gilt für folgende Wohnungen und Häuser:

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 29.02.2008 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2018 endete.

In welchen Räumen müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss die Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (des selbstgenutzten und vermieteten Wohnraums)

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

Relevante Links

Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 in der zum 18.08.2022 verfügbaren Fassung § 48 Wohnungen

§ 48 Wohnungen

(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.