In Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten seit dem 01.01.2016. Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) §47 abs. 4 müssen in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen Rauchmelder installiert werden. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Sachsen und wichtige Links hier im Überblick:
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
Wer muss Rauchmelder installieren?
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?
Relevante Links
Hier finden Sie die Landesbauordnung (SächsBO)
Die Bauordnung in Sachsen schreibt für Wohngebäude aktuell nur die Rauchmelder-Installation bei Neu- und Umbauten vor. Das sächsische Kabinett hat aber im Januar 2022 den Entwurf für eine Überarbeitung verabschiedet, der eine Rauchmelderpflicht in Sachsen auch für Bestandsbauten vorsieht, d.h. für alle vor 2016 gebauten Wohnungen und Wohnhäuser. Geplant ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12 2024.