Seit dem 8. Juni 2022 gilt die geänderte Bauordnung in Sachsen. Danach müssen auch Bestandsgebäude künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift gilt für diese Aufenthaltsräume nicht nur in Wohnobjekten, sondern in allen Gebäuden, also auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen. Bisher galt die seit dem 01.01.2016 bestehende Regelung nur für solche Aufenthaltsräume und Flure in Neu- und Umbauten.
Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich, in Wohneigentümergemeinschaften also der jeweilige Wohnungseigentümer, wobei die WEG die Ausstattungspflicht durch Beschlus an sich ziehen kann. Gegenüber dem Mieter ist stets der Vermieter für die Ausstattung des Mietobjektes mit Rauchmeldern verantwortlich, soweit nicht vertraglich anderes vereinbart ist. Alle Informationen zur Rauchmelder-Gesetzgebung in Sachsen hier im Überblick:
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
Wer muss Rauchmelder installieren?
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?
Relevante Links
Hier finden Sie die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist.
Die Bauordnung in Sachsen hatte für alle Gebäude, mit Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, bis Mai 2022 nur die Rauchmelder-Installation bei Neu- und Umbauten vorgesehen. Der sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 eine Änderung der Baurordnung verabschieder, die eine Rauchmelderpflicht in Sachsen auch für solche Aufenthaltsräume in Bestandsbauten vorsieht, d.h. für alle vor 2016 errichteten Gebäude. Anders als ursprünglich geplant, hat der Landtag das Ende Übergangsfrist um ein Jahr vorgezogen und auf den 31.12.2023 festgesetzt. Der Kabinettsentwurf hatte Ende 2024 vorgesehen.