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Rauchmelderpflicht Sachsen | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Sachsen

Rauchmelderpflicht Sachsen

Die Rauchmelderpflicht gilt in Sachsen seit dem 01.01.2016 in neu errichteten und umgebauten Wohnungen und Eigenheimen. Bis Ende 2023 müssen jetzt auch alle bestehenden Wohnräume mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Die Verpflichtung gilt sowohl für vermietete als auch selbstgenutzte Wohnungen und Wohnhäuser in Schlafräumen und Kinderzimmern als auch in Fluren, die zu diesen Räumen führen. Speziell in Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht darüber hinaus in allen anderen Gebäuden auch für zum Schlafen bestimmte Räume und für Flure zu diesen Aufenthaltsräumen. Die Landesbauordnung regelt dabei Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung. Zuständig für die Installation der Melder ist der Eigentümer, unabhängig ob im selbstgenutzten oder vermieteteten Wohnraum.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut sächsischer Bauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

 

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Sachsen

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?

  • Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2016 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bestandsbauten bzw. Altbauten müssen seit dem 08.06.2022 nachgerüstet werden und bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2023 nachgerüstet sein!

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Beachten Sie hierzu den Hinweis zur inhaltsgleichen Regelung in Baden-Württemberg. Die Vorschrift gilt für alle Gebäudearten unabhängig von ihrer genehmigten oder tatsächlichen Nutzungsart, also auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen sollen oder können.
  • Aus dem Schutzzweck dieser Regelung folgt, dass die rechtlich relevante Entscheidung, ob ein bestimmter Aufenthaltsraum zum Schlafen von Personen bestimmt ist, der tatsächliche Nutzer der Wohnung bzw. des Objektes trifft, der die Nutzungsbestimmung seiner Räume auch jederzeit ändern kann und darf; Angaben im Bauplan oder der Baugenehmigung sind insoweit nicht relevant
  • Hinweis: Ruheräume für Bereitschaftspersonal z. B. in Feuerwachen, Krankenhäusern, Heimen sind nicht zum Schlafen bestimmt, sondern zum Ruhen in Bereitschaft.
  • In allen Fluren im Objekt bzw. in der Wohnung, die „zu diesen (zum Schlafen von Personen bestimmten) Aufenthaltsräumen“ bzw. von dort ins Treppenhaus oder/und ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. Auf die Funktion dieser Flure als „Rettungswege“ stellt das Gesetz in Sachsen nicht ab.
  • Ausnahme: Eine Nachrüstung mit Rauchmeldern ist nicht erforderlich, wenn diese Schlafräume bereits mit einer automatischen Rauchdetektion sowie einer „angemessenen Alarmierung“ ausgestattet sind, z.B. ein Altenheim oder Krankenhaus, das aufgrund eines Brandschutzkonzeptes über eine bauaufsichtlich genehmigte Brandmeldeanlage mit sog. „stiller Alarmierung“ des Personals im Brandfall verfügt. Entscheidend ist aber, dass auch die Patienten- bzw. Bewohnerzimmer mit automatischen Rauchmeldern an die Brandmeldeanlage angeschlossen sind, und solche Detektoren nicht nur in den Fluren installiert sind.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer.
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs
  • In gewerblich genutzten Objekten (Krankenhäuser, Heime, Beherbungsstätten etc.): der nach Miet- oder Pachtvertrag Zuständige. Regelt der Vertrag dazu nichts: der Eigentümer/Vermieter.

Relevante Links

  • Hier finden Sie die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 01. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist.

Bauordnung des Landes Sachsen in der Ausgabe Nr. 18 vom 07.06.2022

§ 47 Wohnungen

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Zusätzlicher Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 seit 08.06.2022 entsprechend auszustatten.