Die Rauchmelderpflicht gilt in Sachsen seit dem 01.01.2016 in neu errichteten und umgebauten Wohnungen und Eigenheimen. Bis Ende 2023 müssen jetzt auch alle bestehenden Wohnräume mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Die Verpflichtung gilt sowohl für vermietete als auch selbstgenutzte Wohnungen und Wohnhäuser in Schlafräumen und Kinderzimmern als auch in Fluren, die zu diesen Räumen führen. Speziell in Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht darüber hinaus in allen anderen Gebäuden auch für zum Schlafen bestimmte Räume und für Flure zu diesen Aufenthaltsräumen. Die Landesbauordnung regelt dabei Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung. Zuständig für die Installation der Melder ist der Eigentümer, unabhängig ob im selbstgenutzten oder vermieteteten Wohnraum.
Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut sächsischer Bauordnung und wichtige Links hier im Überblick:
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
Wer muss Rauchmelder installieren?
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?
Relevante Links