Rauchmelder Retten Leben Logo
Rauchmelder Retten Leben Logo
Rauchmelderpflicht Bayern | Rauchmelder retten Leben

Meine Downloads

Bildrechtliche Hinweise

Ja, ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiere diese. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Material nur für redaktionelle Zwecke und nicht kommerziell verwendet werden darf.

Landesbauordnung und Regelungen Bayern

Rauchmelderpflicht Bayern

In Bayern sind Rauchmelder seit dem 01.01.2018 für Wohnungen und Eigenheime und dort für Schlaf- und Kinderzimmer vorgeschrieben – sowie für alle Flure, die als Rettungswege für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Eigenheimen dienen.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift in Bayern, Details der bayrischen Bauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Bayern

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?

  • Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden, die spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein müssen.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2017 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Mehr zum Thema

Rauchmelder-Installation & -Austausch

Erste Rauchmelder in Bayern müssen 2023 ausgetauscht werden

Seit 2013 mussten in Bayern in Neu- und Umbauten Rauchmelder installiert werden. Diese Melder müssen 2023 ausgetauscht werden.

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

Art. 46 / Wohnungen

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Das könnte Sie auch interessieren