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Rauchmelderpflicht Hamburg | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Hamburg

Rauchmelderpflicht Hamburg

In Hamburg müssen seit dem 01.01.2011 alle Wohnungen und Eigenheime in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen in Wohnung oder Eigenheim dienen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut der Bauordnung in Hamburg und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Hamburg

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Hamburg?

  • Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.04.2006 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2010 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005

§ 45 Wohnungen

(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.