Ob Schleswig-Holstein, Berlin, Bayern, NRW oder Sachsen: Die Rauchmelder-Wartung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, egal in welchem Bundesland Sie wohnen. Je nach Landesbauordnung sind entweder Mieter oder Vermieter bzw. Eigentümer in der Verantwortung, die Geräte regelmäßig zu überprüfen.
Die Wartung sollte gemäß den Herstellerangaben erfolgen, mindestens jedoch alle 12 Monate. Die gesetzlichen Vorschriften dazu regelt die DIN 14676.
1. Prüftaste testen
Drücken Sie die Prüftaste am Rauchmelder. Gibt der Melder nach einigen Sekunden einen Signalton ab, funktioniert der Rauchmelder.
2. Batterien austauschen
Bei Rauchmeldern ohne das Qualitätszeichen „Q“ muss in der Regel die Batterie nach Herstellerangaben nach einigen Jahren ausgetauscht werden.
3. Rauchmelder generell prüfen
Prüfen Sie, ob die Raucheintrittsöffnungen frei von Staub, Insekten, Schmutz und Abdeckungen sind.
4. Umgebung prüfen
Prüfen Sie, ob der Rauchmelder in einem Umkreis von mindestens 0,5 m frei von Hindernissen wie Wänden, Raumteilern und Einrichtungsgegenständen ist.
5. Ausstattung in den Räumen prüfen
Prüfen Sie, ob Ihre Rauchmelder noch überall dort installiert sind, wo Menschen schlafen (mindestens in Kinder-, Schlaf- und Gästezimmern) und in Fluren, die als Rettungswege dienen.
Sie sollten Ihre Rauchmelder alle 12 Monate (+/- 3 Monate) warten. Halten Sie sich dabei an die Vorgaben des Herstellers – diese finden Sie in der Bedienungsanleitung. Bewahren Sie diese daher gut auf. Sind Sie Vermieter und der Mieter ist in der Wartungspflicht, dann geben Sie unbedingt die Bedienungsanleitung an die Mieter weiter. Haben Sie einen externen Dienstleister mit der Wartung beauftragt, sollte er von Ihnen die Anleitung erhalten.
Sobald Sie Ihre Rauchmelder geprüft haben, sollten Sie außerdem dokumentieren, was Sie zu welchem Zeitpunkt gemacht haben – also ob Sie z.B. abgestaubt oder die Batterien ausgetauscht haben. Schreiben Sie sich auf, an welchem Datum Sie die Wartung vorgenommen haben und bewahren Sie die Notizen gut auf.
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Für die Wartung der Rauchmelder können Kosten für neue Batterien anfallen. Diese können Vermieter als umlagefähige Betriebskosten an Mieter weitergeben.
Das gilt jedoch nicht für die Anschaffung der Melder. Im Mai 2022 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil: Weder Anschaffungskosten noch mögliche Mietkosten für die Rauchmelder sind als Betriebskosten umlagefähig (BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20).
Stellt Ihr Vermieter Ihnen diese Kosten z.B. in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung, ist dies nicht zulässig. Kauft Ihr Vermieter neue Rauchwarnmelder, kann er die Kosten maximal mit 11 % des Kostenaufwandes durch eine Mieterhöhung an Sie als Mieter weitergeben.
Möchten Sie Ihre Rauchmelder selbst warten, sollten Sie mindestens einmal im Jahr sämtliche Geräte überprüfen. Funktionieren diese z.B. trotz neuer Batterie nicht mehr oder sind stark verdreckt, sollten Sie diese schnellstmöglich austauschen.
Spätestens nach 10 Jahren sollten Sie alle Rauchwarnmelder austauschen – unabhängig davon, ob die Geräte eine fest eingebaute 10-Jahres-Batterie enthalten oder nicht.
Wenn Sie die Wartung der Rauchmelder selbst übernehmen, ist es wichtig, diese zu dokumentieren. Schreiben Sie sich jedes Jahr auf, wann Sie die Geräte gewartet haben und bewahren Sie die Dokumentation an einem sicheren Ort auf. Das kann ein digitales Dokument in der Cloud sein oder eine handschriftliche Notiz, die Sie sicher verwahren. Als Vermieter können Sie für eine professionelle Nutzung Wartungshefte online bestellen. Für den privaten Gebrauch und für Mieter gibt es zudem Vordrucke und Wartungsprotokolle für die Rauchmelder-Wartung als pdf zum Download im Internet.
Sollte es tatsächlich einmal zu einem Brand kommen, können Sie im Zweifelsfall vor Behörden und Versicherungen nachweisen, dass Sie durch das Protokoll bzw. Formular Ihrer Rauchmelder-Wartungspflicht nachgekommen sind.
Abhängig von der Landesbauordnung ist der Eigentümer oder Vermieter für die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Rauchmelder zuständig. Sie sind Vermieter oder Wohnungseigentümer und möchten sich nicht selbst um die Instandhaltung Ihrer Rauchmelder kümmern? Dann geben Sie die Wartung doch einfach in professionelle Hände ab: In unserer Datenbank finden Sie Q-Fachkräfte von lokalen Fachfirmen. Alternativ können Sie einen unserer bundesweit tätigen Dienstleister engagieren.
Gern stellen Ihnen unsere Partner ein unverbindliches Angebot für die Wartung und Instandhaltung Ihrer Rauchwarnmelder. Die Wartungskosten dürfen Sie als Vermieter an Ihre Mieter als umlagefähige Betriebskosten weitergeben.
Suchen Sie eine Fachfirmen für die Rauchmelder-Wartung?
Das Wartungsprotokoll ist geeignet für Eigentümer im selbstbewohnten Eigentum und Mieter, die selbst gemäß Landesbauordnung die Wartung übernehmen müssen. Um Ihre jährliche Wartungspflicht zu dokumentieren, können Sie das Rauchmelder-Wartungsprotokoll von „Rauchmelder retten Leben“ nutzen. Dieses gilt für die Laufzeit Ihres Rauchmelders von 10 Jahren, heben Sie es daher gut auf. Sämtliche Rauchwarnmelder einer Wohnung oder eines Wohnhauses werden lückenlos dokumentiert. Sie halten damit sowohl Angaben zum Einbau als auch der jährlichen Wartung der Rauchmelder fest und dokumentieren so die jährliche Überprüfung der Rauchmelder.
Rauchmelder Wartungsprotokoll zur privaten Nutzung
Nutzen Sie privat das kostenlose Wartungsprotokoll von „Rauchmelder retten Leben“ und dokumentieren Sie die jährliche Wartung Ihrer Rauchmelder. Sie können das PDF ausdrucken oder digital speichern und ausfüllen.
Wer für die Instandhaltung der Rauchmelder verantwortlich ist, regeln die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Während die Zuständigkeit für die Installation immer beim Vermieter bzw. Hauseigentümer liegt, können Vermieter die Wartungspflicht an Ihre Mieter übertragen. Diese sind ohnehin in 9 von 16 Bundesländern laut Landesbauordnungen selbst in der Wartungspflicht.
Grundsätzlich können Vermieter aber in den anderen Bundesländern auch die Wartungspflicht auf ihre Mieter abgeben, wenn diese dem zustimmen. Dies funktioniert mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag. Übernehmen die Mieter die Pflicht, sind sie dafür zuständig, die Rauchwarnmelder in den Räumen regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls durch neue zu ersetzen.
Moderne Rauchmelder zeigen Funktionsstörungen nicht nur direkt am Gerät an, sondern auch in einem internen Speicher. Beauftragen Sie als Vermieter oder Eigentümer eine Rauchmelder-Fachfirma, kann diese den Speicher bei der jährlichen Inspektion auslesen. Das funktioniert entweder direkt vor Ort am Gerät oder durch eine Funkverbindung mit geringer Reichweite. Letzteres ist vor allem dann praktisch, wenn Ihre Mieter bei der Inspektion nicht zu Hause sind – denn durch die sogenannte Ferninspektion lässt sich die Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder auch so überprüfen.
Ihre Mieter müssen also nicht vor Ort sein, wenn die Fachfirma die Geräte kontrolliert. Nur wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass das Gerät fehlerhaft funktioniert und etwa Batterien oder der gesamte Rauchmelder ausgetauscht werden müssen, ist ein persönlicher Vor-Ort-Termin notwendig.
Festgehalten ist die Ferninspektion in der neuen DIN 14676:2018. Diese beschreibt auch, in welchen Abständen die Daten ausgelesen und ausgewertet werden müssen. Bei der Ferninspektion ist es auch möglich, dass nur einige der Funktionen per Funk überprüft werden. Andere – etwa die Abstände des Rauchmelders zu Hindernissen – werden von der Fachfirma dann in größeren zeitlichen Abständen vor Ort kontrolliert.
Ob per Funkverbindung oder vor Ort: Unabhängig von der Ferninspektion sind Mieter nach dem Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst dafür verantwortlich, ihrem Vermieter einen Ausfall der Rauchmelder umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass Räume anderweitig als ursprünglich geplant genutzt werden. Wird etwa ein Lagerraum ohne Rauchmelder als Kinderzimmer verwendet, greift nämlich wieder die Rauchmelderpflicht: Hier muss der Vermieter unverzüglich einen Rauchwarnmelder installieren.