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Was passiert, wenn ich keine Rauchmelder installiere? | Rauchmelder retten Leben

Was passiert, wenn ich keine Rauchmelder installiere?

09.06.2023

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Rauchmelder in Wohnungen sind zwar inzwischen in allen Bundesländern in Deutschland Pflicht. Eine regelmäßige behördliche oder sonstige Kontrolle gibt es jedoch in der Praxis nicht. Weder das Bauamt noch das Ordnungsamt oder sonst eine Behörde kontrolliert systematisch, ob Rauchmelder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Mietwohnungen und -häusern installiert sind – und das, obwohl sie im Ernstfall Leben retten können. Nur bei Neu- und Umbauten wird bei der Bauabnahme durch das zuständige Bauamt überprüft, ob die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung eingehalten – also auch, ob vorgeschriebene Rauchmelder eingebaut wurden. Was aber, wenn es tatsächlich zum Ernstfall kommt und die wichtigen Rauchmelder fehlen? Was passiert, wenn ich keine Rauchmelder installiere?

Keine Rauchmelder installiert: Wer haftet im Schadensfall?

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rauchmelderpflicht regeln die Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Die Regelungen für die Anschaffung und Installation der Rauchmelder sind dabei bundesweit einheitlich: Laut Bauordnung ist der Vermieter bzw. der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses verpflichtet, die Rauchmelder zu kaufen und sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den vorgeschriebenen Räumen anzubringen. Das gilt nicht nur für vermietete Wohnobjekte, sondern auch für das selbstgenutzte Wohnhaus. Damit haftet auch der Vermieter gegenüber seinen Mietern, wenn im Falle eines Brandes keine Rauchmelder installiert sind und Menschen zu Schaden kommen.

Wofür wird gehaftet: Sachschäden und/oder Personenschäden?

Da es bei Ausbruch eines Brandes im Wohnräumen nicht nur zur Entstehung von Flammen, sondern selbst bei kleinen Bränden zu großer Rauchentwicklung kommt, hinterlässt jeder Brand, sei er auch noch so klein und schnell gelöscht, in jedem Fall Sachschäden. Das sind mindestens Rauchspuren an Wänden und Einrichtungsgegenständen sowie Schmauchspuren infolge der Flammeneinwirkung. Da Rauchmelder nicht dazu bestimmt und technisch auch nicht in der Lage sind, die Entstehung von Bränden zu verhindern, führen fehlende Rauchmelder in einer Wohnung bzw. einem Wohnhaus nicht zu einer Haftung für Sachschäden – die „sowieso“ entstanden wären, auch wenn Rauchmelder installiert gewesen wären.

Daher kann die Haftung wegen nicht installierter, aber gesetzlich vorgeschriebener Rauchmelder nur die Sachschäden betreffen, die sich hätten vermeiden lassen, weil installierte Rauchmelder

  1. zu einer deutlich früheren Alarmierung der Feuerwehr und
  2. damit zu einem früheren Löschbeginn und
  3. einer dadurch bedingten frühzeitigen Eindämmung des Brandes mit deutlich geringerem Schaden führen.

Die Richtigkeit dieser Argumentation kann inzwischen durch statistische Untersuchungen zahlreicher Einsatzberichte von Feuerwehren belegt werden. In der Praxis erweist es sich jedoch als sehr schwierig, gerichtsfest zu belegen, wieviel Prozent eines Brandschadens oder welcher Gebäudeteil bei frühzeitiger Alarmierung der Feuerwehr sicher vor Schäden durch Brandrauch und Flammen hätte gerettet werden können. Es sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen eine solche Auswertung gerichtsfest gelungen ist.

Rauchmelder retten Leben

Die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder dienen aber nach den Vorstellungen aller Landesgesetzgeber nicht dem Sachschutz, sondern werden stets nur mit dem Personenschutz gerechtfertigt. Unter dieser Zielsetzung liegt zumindest eine zivilrechtliche Haftung ohne Weiteres auf der Hand, wenn der Verantwortliche, also in der Regel der Wohnungseigentümer, keine Rauchmelder installiert hat – und dann bei Brandausbruch Personen verletzt oder gar getötet werden. Aber der Einzelfall ist entscheidend: wenn etwa der Mieter den Brand durch leichtfertigen Umgang mit offenem Feuer selbst verursacht hat oder/und seine Fluchtfähigkeit durch Alkohol, Drogen oder auf andere Weise eingeschränkt war, kann das vor Gericht entlastend mit herangezogen werden.

Wichtig zu wissen

Kommt der Vermieter seiner Sorgfaltspflicht durch fehlende Kontrolle oder eine vernachlässigte Rauchmelderpflicht nicht nach, muss er im Ernstfall mit Konsequenzen rechnen.

Strafen & Sanktionen: Was passiert, wenn man keine Rauchmelder installiert hat?

Die gesetzlichen Bestimmungen in 15 von 16 Bundesländern sehen zwar nicht vor, dass die Einhaltung der Rauchmelderpflicht durch eine öffentliche Instanz wie etwa die Bauaufsicht ohne konkreten Anlass kontrolliert wird. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sieht die Bauordnung anlasslose Kontrollmöglichkeiten durch die Bauaufsicht und das Recht, Bußgelder zu verhängen, vor – wenn bei solchen Kontrollen festgestellt wird, dass gesetzlich notwendige Rauchmelder fehlen oder nicht funktionstüchtig sind.

Für alle Bundesländer aber gilt Folgendes:

Meldet etwa ein Mieter der örtlichen Bauaufsicht, die vorgeschriebenen Rauchmelder seien in seiner Mietwohnung nicht installiert oder zwar installiert, einer oder mehrere aber schon vor einiger Zeit ausgefallen und der Vermieter habe sie trotz Aufforderung bislang nicht ersetzt bzw. instandgesetzt, so wird die Bauaufsicht nicht untätig bleiben können. Im Rahmen ihrer allgemeinen baupolizeilichen Pflichten wird sie den Eigentümer (Vermieter) anschreiben und ihm gegebenenfalls schriftlich die Auflage machen, binnen einer bestimmten Frist die gesetzeskonforme Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchmeldern nachzuweisen. In einem solchen Fall kann die örtliche Bauaufsicht das Objekt auch selbst in Augenschein nehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung einer entsprechenden Auflage kann die Bauaufsicht ein Ordnungsgeld androhen und verhängen.

Kommt es aber im Ernstfall tatsächlich zum Brand in der nicht mit (funktionstüchtigen) Rauchmeldern ausgestatteten Wohnung und durch den Brand werden Personen verletzt, wird die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten und bei ausreichenden Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten Anklage erheben, wie in den letzten Jahren bereits wiederholt geschehen. Der Tatvorwurf kann von fahrlässiger Körperverletzung bis zu Totschlag durch Unterlassen mit bedingtem Vorsatz reichen. Fahrlässigkeit liegt strafrechtlich dann vor, wenn man sich darüber, dass aus dem eigenen Handeln Risiken entstehen könnten, gar keine Gedanken gemacht hat. Ein strafrechtlich „bedingter Vorsatz“ liegt immer dann vor, wenn man zwar Risiken des eigenen Handelns oder Unterlassens für denkbar gehalten hat, aber nach dem Motto verfährt, es werde schon nichts passieren: Es hat im Haus die letzten 20 Jahre nicht oder noch nie gebrannt, warum sollte es morgen oder demnächst brennen?

Nach der strafrechtlichen Schwere der konkret vorgeworfenen Tat einerseits, den tatsächlich eingetretenen Folgen andererseits, aber auch dem Verhalten des Angeschuldigten vor Gericht, etwa gezeigter Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten, richtet sich das Strafmaß. Dies kann von einer Geldstrafe bis zur Haftstrafe mit oder ohne Bewährung reichen.

Versicherungen

Die unterschiedlichen Risiken, Schäden und Haftungsfälle werden nicht alle durch eine einzige Versicherungsart gedeckt. Vielmehr sind folgende brandbedingten Schadensrisiken und Versicherungsarten zu unterscheiden:

  • Schäden am eigenen Gebäude bzw. Mietobjekt: Hierfür gibt es die sog. Gebäude- oder Feuerversicherung, die der Eigentümer des Objektes, bei Eigentumswohnungen die WEG, unterhalten muss. Achten Sie darauf, dass diese nicht erst bei nachgewiesener Entstehung von Flammen, sondern schon für Schäden eintritt, die in der Brandentstehungsphase, insbesondere durch Brandrauch entstehen.
  • Schäden am eigenen Hausrat in Haus bzw. Wohnung: Hierfür gibt es die Hausratversicherung. Sie ist, wenn gewünscht, vom Eigentümer des Hausrats abzuschließen, also gegebenenfalls vom Mieter für seinen eigenen Hausrat. Achten Sie auch hier darauf, dass die Versicherung auch für solche Brandschäden eintritt, die lediglich durch Brandrauch entstanden sind und der Nachweis einer Entflammung für die Auszahlung der Versicherung nicht erforderlich ist.
  • Schäden an fremden Sachen oder bei Verletzung von Leben und Gesundheit Dritter: Hierfür gibt es die Haftpflichtversicherung, die jeder abschließen kann und sollte, um selbst – fahrlässig – verursachte Beschädigungen von fremden Sachen oder die verschuldete Verletzung Dritter zu decken, durch Zahlung der Wiederherstellungskosten oder Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld usw.

Zahlt die Gebäude- oder Hausratversicherung, wenn keine Rauchmelder installiert waren?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die jeweilige Versicherung im Schadensfall die Regulierung des brandbedingt entstandenen Sachschadens verweigert, wenn in der Wohnung oder dem Haus die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder nicht installiert oder ausgefallene Rauchmelder nicht zeitnah wieder in funktionstüchtigen Zustand versetzt wurden. Allerdings müsste dazu bewiesen werden, dass und in welchem Maße ein funktionstüchtiger Rauchmelder die konkret eingetretenen Schäden des jeweiligen Brandes hätte verhindern oder zumindest verringern können. Einen solchen Nachweis zu führen, ist nicht nur schwierig, sondern oft gänzlich unmöglich.

In der Praxis ist es daher unwahrscheinlich, dass die Versicherung in einem solchen Schadensfall nach korrekt installierten und gewarteten Rauchmeldern fragt. Zumindest in der Landesbauordnung von Thüringen ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungspflicht von Versicherungen davon unberührt bleibt. Praktisch werden fehlende oder funktionsuntüchtige Rauchmelder also keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Haus- bzw. Feuerversicherung sowie in der Hausratversicherung haben.

Grundsätzlich müssen Versicherungsnehmer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung jedoch die bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und Verpflichtungen beachten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausstattung bestimmter Häuser und Räume mit Rauchmeldern. Eigentümer sollten sich daher im Zweifel nicht darauf verlassen, dass ihre Versicherung in jedem Fall zahlt und sich die eigenen Versicherungsbedingungen genau ansehen. Der Umfang der Auflagen des Versicherungsnehmers ist im Detail von Versicherungsvertrag zu Versicherungsvertrag unterschiedlich.

Hohe Bußgelder möglich

Der Versicherungsschutz ist also in der Praxis meist nicht beeinträchtigt, wenn keine bzw. keine funktionstüchtigen Rauchmelder installiert bzw. vorhanden sind. Doch kann Wohnungseigentümern im Brandfall ein Bußgeld durch die Bauaufsicht drohen, wenn sie ihrer Rauchmelderpflicht nicht nachkommen?

Grundsätzlich ist ein solches Bußgeld bei vernachlässigter Rauchmelderpflicht möglich – allerdings nur, wenn sich der Mieter direkt bei der Bauaufsichtsbehörde über die Nachlässigkeit seines Vermieters beschwert. Da Mieter ein Recht auf ordnungsgemäß installierte und funktionstüchtige Rauchmelder haben, können sie dagegen vorgehen, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Schließlich steigt das Gefährdungsrisiko, wenn im Ernstfall kein eindringlicher Signalton rechtzeitig vor dem Feuer warnt.

Meldet daher der Mieter den Vermieter bei der Bauaufsicht, kann diese ein Bußgeld gegen den Eigentümer (Vermieter) verhängen, wenn dieser der Auflage, Rauchmelder zu installieren oder solche wieder in funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, nicht fristgemäß nachgekommen ist. Je nach Bundesland sind unterschiedliche hohe Bußgelder möglich: Immobilieneigentümer und Vermieter können in Niedersachsen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in zahlreichen anderen Bundesländern sogar bis zu 500.000 Euro belegt werden. Jedoch wird sich die Geldbuße wegen erstmaliger Nichtbefolgung einer Auflage der Bauaufsicht zur Installation funktionstüchtiger Rauchmelder nur auf einige Hundert, allenfalls einige Tausend Euro belaufen. Bei fortlaufender Weigerung kann die Bauaufsicht aber das Bußgeld erhöhen bis zum gesetzlich festgelegten Grenzwert ­– je nach Einzelfall.

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