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Rauchmelderpflicht Hessen | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Hessen

Rauchmelderpflicht Hessen

Die Rauchmelderpflicht gilt in Hessen seit dem 1.1.2015 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime), speziell in Hessen seit dem 1.1.2020 darüber hinaus auch für zum Schlafen bestimmte Räume in allen anderen Gebäuden. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut hessischer Bauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

 

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Hessen

Wie sind die Fristen in Hessen zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen?

  • Bei Neu- und Umbauten von Wohnungen und Eigenheimen müssen bereits seit dem 21.06.2005 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten von Wohnungen und Eigenheimen besteht eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2015 endete.
  • Seit der Neufassung der Hessischen Bauordnung müssen seit dem 06.07.2018 darüber hinaus Rauchmelder auch bei Neu- oder Umbauten aller sonstigen Gebäude, sofern diese keine Gebäude besonderer Art oder Nutzung sind, ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes in Räumen installiert werden, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen.
  • Bei Bestandsbauten besteht für diese erweiterte Ausstattung der zum Schlafen bestimmten Räume in sonstigen Gebäuden mit Rauchmeldern ebenfalls eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2019 endete.
  • HINWEIS: Aus dem Schutzzweck dieser in Hessen geltenden Regelung (seit 06.07.2019) folgt, dass die rechtlich relevante Entscheidung, ob ein bestimmter Aufenthaltsraum zum Schlafen von Personen bestimmt ist, der tatsächliche Bewohner der Wohnung bzw. des Objektes trifft.  Dieser darf die Nutzungsbestimmung „seiner“ Räume auch jederzeit ändern. Die Angaben im Bauplan oder der Baugenehmigung sind insoweit nicht relevant.

Wo müssen Sie Rauchmelder in Wohnungen anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
  • Zudem müssen seit dem 01.01.2020 auch in allen sonstigen Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Dies gilt etwa für kleinere Pensionen und Hotels, Heime aller Art, Kliniken etc., solange sie keine Sonderbauten sind.
  • Bloße Ruheräume, z.B. in Kliniken, Heimen, Polizei- oder Feuerwehrstationen, in denen sich Personen „in Bereitschaft“ aufhalten und ausruhen, sind dagegen nicht „zum Schlafen bestimmt“.

Wer muss Rauchmelder in Wohnungen installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum:  der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 in der Fassung vom 03.06.2020

§ 14 Brandschutz

Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern,
es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.