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Rauchmelderpflicht Brandenburg | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Brandenburg

Rauchmelderpflicht Brandenburg

In Brandenburg müssen seit 01.01.2021 alle Wohnungen und Eigenheime in allen Aufenthaltsräumen sowie Fluren, die als Rettungswege für solche Aufenthaltsräume dienen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für die Installation ist der Eigentümer / Vermieter zuständig. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut Bauordnung in Brandenburg und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Brandenburg?

  • In Neu- und Umbauten müssen Rauchmelder seit dem 01.07.2016 spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Für Bestandsbauten bestand eine Nachrüstpflicht mit einer Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2020 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen und Bäder) von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) ist für die Rauchmelderwartung verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 48 Wohnungen

(4) In Wohnungen müssen

Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.