Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern. Sie gilt für vermieteten und ebenso für selbstgenutzten Wohnraum. Die Landesbauordnung in den jeweiligen Bundesländern regelt einige Details zu Terminen und Fristen sowie zur Rauchmelder-Installation und Rauchmelder-Wartung.
Die Rauchmelderpflicht gilt in allen Bundesländern bei Neu-und Umbauten. Seit 31. Dezember 2023 müssen auch die Bestandsgebäude in Sachsen laut sächsischer Bauordnung mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
In Berlin und Brandenburg endete die Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandsbauten am 31. Dezember 2020, in anderen Bundesländern bereits deutlich früher. Seit 2021 müssen daher auch alle Bestandsbauten laut Bauordnung in Berlin und Brandenburg mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
BUNDESLAND
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
ZUSTÄNDIG WARTUNG
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2013
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2015
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2013
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2018
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2017
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2021
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2016
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2021
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2010
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2016
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2006
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2011
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2005
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2015
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2006
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2010
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2012
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2016
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2013
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2017
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2003
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 12.07.2012
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2004
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2017
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2016
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
bis spätestens 31.12.2023
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Mieter* oder Eigentümer übernimmt
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2009
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2016
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2005
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2011
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
PFLICHT FÜR NEUBAUTEN
seit 2008
PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN
seit 01.01.2019
ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION
Eigentümer bzw. Vermieter
ZUSTÄNDIG WARTUNG
Eigentümer bzw. Vermieter
Die Bauordnungen aller Bundesländer legen fest, dass der Vermieter bzw. Eigentümer für die fachgerechte Installation der Rauchmelder zuständig ist.
Räume, die mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, sind:
In Berlin und Brandenburg sind Rauchmelder auch in Wohn- und Arbeitszimmern Pflicht. In Baden-Württemberg sollen Rauchmelder zudem in allen Räumen außerhalb von Wohnungen / Wohnhäusern installiert werden, in denen Personen bestimmungsmäßig schlafen.
Die Bauordnungen der Bundesländer enthalten zwar Regelungen über die Zuständigkeit für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder, sagen aber nichts darüber, wer dafür jeweils die Kosten zu tragen hat.
Eigentümer, die ihre Wohnung oder Wohnhaus selbst nutzen, tragen die Kosten für Installation und Wartung der Rauchmelder selbst.
Ist der Eigentümer bzw. Vermieter für die Installation verantwortlich und lässt er – oder die Eigentümergemeinschaft – Rauchmelder auf eigene Kosten installieren, kann der Vermieter seine Aufwendungen für Anschaffung und Installation (Investitionskosten) auf den Mieter umlegen. Zulässig ist allerdings nur eine anteilige Erhöhung der Kaltmiete. Jährlich darf die Erhöhung der Kaltmiete laut BGB-Mietrecht maximal 8 % der Investitionskosten betragen.
Die Kosten für die Wartung der Rauchmelder kann der Eigentümer bzw. Vermieter ebenfalls an den Mieter weiterreichen, sofern der Vermieter die Wartung selbst übernimmt oder einem externen Dienstleistungsunternehmen überträgt und der Mietvertrag eine solche Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder als Neben- bzw. Betriebskosten zulässt. Eine Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder über die Betriebskostenabrechnung ist z. B. nicht zulässig, wenn im Mietvertrag die umlegbaren Kosten abschließend aufgezählt sind oder eine pauschale Warmmiete vereinbart ist. Dann muss als Voraussetzung für die Abrechnung der Wartungskosten für Rauchmelder zwischen Vermieter und Mieter erst eine Ergänzung zum Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Es ist dem Vermieter jedoch nicht erlaubt, die Kosten für die Anschaffung und Installation mit den Kosten der Rauchmelder-Wartung zusammenzufassen: Eine Vermischung, mit der die Anschaffungs- und Installationskosten der Rauchmelder mit den Wartungskosten für die Rauchmelder über die jährlichen Betriebskosten abgerechnet werden, ist nicht gestattet.
Muss der Rauchmelder ersetzt werden, weil seine Lebensdauer von 10 Betriebsjahren abgelaufen ist oder er wegen eines technischen Defektes ausfällt, ist die Ersatzbeschaffung stets Sache des Vermieters, der auch die Kosten tragen muss. Für die Beschaffung und Montage des Ersatzmelders darf der Vermieter nicht nochmal die Kaltmiete erhöhen, wenn er bereits die Erstanschaffungskosten zum Anlass für eine anteilige Erhöhung der Kaltmiete genommen hatte.
Anders verhält es sich mit der Verteilung der Kosten für die Melderwartung und -instandsetzung, wenn Melder mit Wechselbatterien installiert sind und nur die 9V-Blockbatterie ersetzt werden muss. Ist für diesen Fall eine – in vielen Mietverträgen enthaltene – Kleinbetragsklausel vereinbart, wonach solche geringfügigen Wartungs- und Reparaturaufgaben bzw. zur Beschaffung von Verbrauchsmaterial der Mieter zuständig ist, muss der Mieter auch die Kosten bis zur vereinbarten Obergrenze tragen. Fehlt eine solche Kleinbetragsklausel, ist der Vermieter selbst und auf eigene Kosten zuständig.
Die Rauchmelderpflicht gilt in allen 16 Bundesländern für selbst genutzte und vermietete Wohnungen und Wohnhäuser (Eigenheime). Die Fragen „Was passiert, wenn keine Rauchmelder installiert werden“ und „Zahlt die Versicherung, wenn keine Rauchmelder installiert wurden“ können nicht eindeutig beantwortet werden.
Aktuell sind keine Fälle bekannt, in denen sich ein fehlender oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativ auf die Versicherungsleistung ausgewirkt hätte.
Anders sieht es aus, wenn Personen bei einem Brand verletzt werden. In solchen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Vermieter bzw. Eigentümer.
Der Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses ist in allen Bundesländern verpflichtet, das Objekt gemäß gesetzlicher Vorschrift mit Rauchmeldern auszustatten.
Ist Ihr Vermieter dieser Pflicht, Rauchmelder zu installieren, nicht nachgekommen oder sind nicht alle vorgeschriebenen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet, sollten Sie ihn zunächst persönlich ansprechen oder ihn anschreiben. Wenn der Vermieter nicht reagiert, können Sie die Bauaufsichtsbehörde einschalten.