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Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg | Rauchmelder retten Leben

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Landesbauordnung und Regelungen Baden-Württemberg

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Die Rauchmelderpflicht gilt in Baden-Württemberg seit dem 01.01.2015 für Schlafräume in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum. Speziell in Baden-Württemberg gilt die Verpflichtung darüber hinaus auch für zum Schlafen bestimmte Räume in allen anderen Gebäuden und für Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Alle Informationen zur Rauchmeldervorschrift laut Bauordnung in Baden-Württemberg und wichtige Links hier im Überblick:

Regelungen der Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern

  • Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 10.07.2013 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht mit einer Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2014 endete.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder anzubringen. Die Rauchmelderpflicht gilt in Baden-Württemberg also nicht nur für Wohnungen und Eigenheime, sondern auch für Gebäude sonstiger Art oder Nutzung. Die entsprechende Erläuterung gemäß Staatsministerium Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: ,,Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.” Bloße Ruheräume, z.B. in Kliniken, Polizei- oder Feuerwehrstationen, in denen sich Personen „in Bereitschaft“ aufhalten und ausruhen, sind dagegen nicht „zum Schlafen bestimmt“.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus sowie in sonstigen Gebäuden, über die Rettungswege aus und zu den zum Schlafen bestimmten Räumen ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! ! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
    mehr zum Thema Wartung bei WEGs

Relevante Links

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) - Ausschnitt Rauchmelderpflicht (Fassung vom 5. März 2010)

§ 15 Brandschutz

(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.