Rauchmelder retten Leben. Sie reagieren auf Rauchentwicklung im Brandfall und schlagen frühzeitig Alarm, so dass die Bewohner sich in Sicherheit bringen und die Rettungskräfte alarmieren können. Mittlerweile ist eine sehr große Auswahl an Rauchmeldern mit zusätzlichen Komfortfunktionen und in unterschiedlicher Qualität erhältlich. Neben Rauchmeldern von etablierten Herstellern und mit dem “Q” ausgezeichneten Rauchmeldern drängen zunehmend auch Smarthome-Konzepte oder Designer-Rauchmelder auf den Markt.
Doch darf ein Mieter einen vom Vermieter installierten Rauchmelder abhängen und zum Beispiel einen eigenen hochwertigeren, einen optisch „schöneren“ oder einen Rauchmelder mit dem Qualitätszeichen „Q“, bei dem kein Batteriewechsel erforderlich ist, ersetzen? Oder im Schlafzimmer den installierten Melder gegen einen schlafzimmertauglichen Rauchmelder, der nachts kein LED-Signal abgibt, austauschen ? Benötigt der Mieter vom Vermieter eine Genehmigung, um neue Rauchmelder zu installieren? Oder kann der Mieter eigene Rauchmelder installieren, wenn der Vermieter seiner Ausstattungspflicht nicht nachkommt?
Grundsätzlich gilt: Die vom Vermieter in der Mietwohnung angebrachten Rauchmelder gehören wie die Türen und Fenster zum Mietobjekt und sind vom Mieter schonend zu behandeln. Das bedeutet, ein Mieter darf die vom Vermieter installierten Rauchmelder weder beschädigen, noch abnehmen oder sonst außer Betrieb setzen. Treten Schäden am Mietobjekt auf, etwa weil der Rauchmelder defekt ist, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich benachrichtigen.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in den Landesbauordnungen aller Bundesländer dem Eigentümer, also dem Vermieter, die Ausstattungspflicht auferlegt hat. Der Vermieter muss dieser Ausstattungspflicht nachkommen. Ein Rauchmelder, den ein Mieter ohne besondere Vereinbarung mit dem Vermieter anbringt, erfüllt die vom Gesetzgeber dem Vermieter auferlegte Ausstattungspflicht nicht. Auf eine “bessere” oder “leistungsfähigere” Ausstattung der vom Mieter installierten Melder kommt es dabei nicht an.
Die Rauchmelder des Vermieters dürfen Sie als Mieter ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter nicht abnehmen und ersetzen, auch wenn Sie die Melder des Vermieters als optisch störend empfinden sollten, denn diese Melder sind Eigentum des Vermieters und im Rahmen des Wohnungsmietvertrages mitvermietet. Insoweit liegt die Auswahl allein im Ermessen des Vermieters.
Zusätzlich zu den vom Vermieter installierten Rauchmeldern darf der Mieter aber selbstverständlich unbeschränkt viele eigene Melder ergänzend in jedem Raum anbringen, solange genügend Platz an der Decke ist. Er benötigt dafür vom Vermieter keine Genehmigung und muss bei Auszug lediglich die Bohrlöcher oder Klebepads entfernen.
Wenn Ihr Vermieter trotz gesetzlicher Rauchmelderpflicht keine Rauchmelder installiert und auf Ihre Abmahnungen nicht reagiert, gibt es neben der Mietzinsminderung als Alternative die sogenannte „Ersatzvornahme“ (§§ 536 und 536a BGB). Das bedeutet, Sie können als Mieter selbst Rauchmelder besorgen und installieren – und die dafür aufgewendeten Kosten anschließend dem Vermieter als Schadensersatz in Rechnung stellen und die Kosten mit der nächsten Mietzinszahlung verrechnen. Die Voraussetzungen für diese berechtigte Ersatzvornahme des Mieters sind jedoch ebenso komplex wie die Mietzinsminderung.
Nach § 536a Abs.1 BGB ist zunächst erforderlich, daß Sie den Vermieter schriftlich zur Beseitigung des Mangels auffordern – und zwar unter Setzung einer Frist wie folgt:
Im Hinblick auf den Inhalt Ihres Schreibens müssen Sie aber Folgendes zusätzlich beachten: Wenn Sie von Ihrem Vermieter Ersatz für die Ihnen entstandenen Kosten erlangen wollen, müssen Sie die von Ihnen gekauften und montierten Rauchmelder als Eigentum Ihrem Vermieter abtreten. Eine solche Erklärung zur Eigentumsabtretung bzw. -übertragung von Ihnen an den Vermieter können Sie bereits im Aufforderungsschreiben unterbringen. Oder Sie bringen diese Abtretung in Ihrem Schreiben unter, indem Sie dem Vermieter die Ihnen konkret entstandenen Kosten nachweisen und dafür Ersatz verlangen.
Rauchmelder, die Sie beschaffen und in Ihrer gemieteten Wohnung installieren, werden nicht durch den Einbau – gleichsam von selbst – Eigentum des Vermieters. Nach der Rechtsprechung sind solche Melder, da sie jederzeit wieder entfernt werden können, niemals „wesentlicher Bestandteil“ des Gebäudes und werden deshalb auch nicht durch die Montage ohne weiteres Eigentum des Gebäudeeigentümers (Vermieters).
Sie müssen also aktiv das Eigentum an den von Ihnen gekauften und montierten Meldern an Ihren Vermieter übertragen, sonst können Sie die Kosten dafür nicht in Rechnung stellen.
Haben Sie das getan und die Kosten für Beschaffung und ggf. Montage vom Vermieter ersetzt erhalten, z.B. im Wege der Verrechnung mit einer Mietzinszahlung, dürfen Sie auch die weiteren Wartungskosten sowie die Kosten für neue Melder wiederum vom Vermieter ersetzt verlangen. Denn der Vermieter ist gesetzlich für den Erhalt der Mietsache zuständig und muss die dafür anfallenden Kosten tragen. Dafür erhält er als Gegenleistung von Ihnen den Mietzins.
Wenn Sie Melder mit austauschbaren Batterien installiert haben, können Sie anschließend mögliche Kosten für neue Batterien geltend machen. Auch die Kosten für Nachfolgemelder nach Ablauf der zehnjährigen Lebensdauer der Melder können Sie vom Vermieter verlangen und auch mit der Mietzinszahlung verrechnen.
Wenn Sie vom Vermieter einen Kostenersatz für die Melder bekommen haben, dürfen Sie beim Auszug aus der Wohnung die Rauchmelder jedoch nicht mitnehmen, denn diese sind nicht (mehr) Ihr Eigentum. Verzichten Sie dagegen auf die Erstattung von Kosten für Anschaffung, Montage und Wartung der von Ihnen als Mieter beschafften Rauchmelder, so bleiben diese Ihr Eigentum und sie können sie bei Auszug abnehmen und behalten. Bewahren Sie in diesem Fall die Kaufquittung auf, um sie dem gegen den Melderausbau eventuell protestierenden Vermieter entgegen halten zu können.