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Tragen Sie ein Kostenrisiko, wenn Ihr Rauchmelder einen Fehlalarm auslöst und ein Nachbar die Feuerwehr alarmiert?

18.12.2024

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Sollte Ihr Rauchmelder einen Fehlalarm auslösen und ein Nachbar die Feuerwehr alarmieren, tragen Sie kein Risiko, dass die Gemeinde von Ihnen die Kosten für den unnötigen Feuerwehreinsatz verlangt.

Warum ist das so?

Die Regelungen zum Brandschutz in Deutschland basieren auf zwei wesentlichen rechtlichen Vorgaben:

  1. Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern: In allen 16 Bundesländern müssen alle Wohnhäuser und Wohnungen verpflichtend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Diese Maßnahme dient dazu, Brände frühzeitig zu erkennen und die Bewohner schnell zu alarmieren, besonders nachts, um eine frühzeitige Evakuierung und das Rufen der Feuerwehr zu ermöglichen.
  2. Feuerwehrgesetz und Brandschutzgesetze: Diese Gesetze regeln den „abwehrenden Brandschutz“ und verpflichten jeden Bürger, einen Brand im Verdachtsfall sofort zu melden. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass im Zweifelsfall keine Zeit verloren geht, um Menschenleben zu retten und Schäden zu verhindern.

Durch diese beiden gesetzlichen Vorgaben entsteht ein gewisses Risiko für die Kommunen und die Feuerwehr. Denn die Vorschriften zielen darauf ab, Brandgefahren so schnell wie möglich zu melden – auch wenn der Brand noch nicht sichtbar oder eindeutig erkennbar ist. Das bedeutet, dass Feuerwehralarme auch dann ausgelöst werden können, wenn später festgestellt wird, dass kein Brand vorlag. Diese Unsicherheit wird bewusst in Kauf genommen, um den Brandschutz zu verbessern.

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Wann können Kosten für einen Feuerwehreinsatz verlangt werden?

In der Regel haben die Gemeinden nach den Feuerwehrgesetzen das Recht, Kosten für unnötige Feuerwehreinsätze von der Person zu verlangen, die den Einsatz verursacht hat. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Umständen:

  1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Alarmierung: Wenn jemand absichtlich oder fahrlässig die Feuerwehr alarmiert, obwohl kein Brand vorliegt, kann die Gemeinde die Kosten verlangen.
  2. Fehlerhafte Brandmeldeanlagen: Wenn eine Brandmeldeanlage fälschlicherweise die Feuerwehr alarmiert (z. B. durch einen technischen Defekt) oder über einen privaten Sicherheitsdienst weitergeleitet wird, ohne dass tatsächlich ein Brand vorliegt, kann der Betreiber der Brandmeldeanlage zur Zahlung der Kosten herangezogen werden.

Wichtig: Rauchwarnmelder, die in Wohnungen installiert sind, sind keine Brandmeldeanlagen im rechtlichen Sinne, auch wenn sie miteinander vernetzt sind. Sie sind lediglich dafür gedacht, den Bewohner im Falle eines Brandes zu warnen. Ihre Fehlalarme führen nicht automatisch zu einer Kostenforderung durch die Gemeinde, es sei denn, der Einsatz war eindeutig grob fahrlässig oder vorsätzlich.

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Was bedeutet das konkret für Sie?

  1. Wenn ein Rauchmelder in Ihrer Wohnung einen Fehlalarm auslöst und ein aufmerksamer Nachbar daraufhin die Feuerwehr alarmiert, können Sie in der Regel nicht für die Kosten des Feuerwehreinsatzes haftbar gemacht werden.
  2. Weder der Bewohner, bei dem der Rauchmelder ausgelöst hat, noch der Vermieter einer solchen Wohnung wird verpflichtet, die Kosten für einen unnötigen Feuerwehreinsatz zu übernehmen.

In einigen Bundesländern, wie z.B. Schleswig-Holstein, wird dies sogar explizit im Gesetz geregelt: Der Einsatz der Feuerwehr im Falle eines Fehlalarms eines Rauchwarnmelders ist für den „Geschädigten“ (also den Bewohner oder Vermieter der Wohnung) unentgeltlich.

Fazit

Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern und der Meldepflicht im Verdachtsfall gibt es keine Regelung, die besagt, dass Sie für einen Fehlalarm eines Rauchmelders die Kosten des Feuerwehreinsatzes übernehmen müssen. In keinem Bundesland wird der Wohnungseigentümer oder Mieter dafür haftbar gemacht, wenn ein Rauchmelder ohne tatsächlichen Brand alarmiert und die Feuerwehr unnötig ausrückt. Das gilt auch dann, wenn ein Nachbar die Feuerwehr verständigt.

Die gesetzgeberischen Vorgaben zum Brandschutz sind darauf ausgerichtet, im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als zu wenig zu handeln, um Menschenleben zu schützen.

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