Brandgefahren bestehen privat, unterwegs und natürlich auch am Arbeitsplatz und können Auslöser von Unfällen sein – die unter Umständen tödlich enden können. Von 2010 bis 2017 wurden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung etwa 2.000 Arbeitsunfälle pro Jahr gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosion zurückzuführen sind. Zudem können Brände in Unternehmen schwerwiegende finanzielle Folgen für dieses haben: Nach einem großen Schaden durch Feuer muss circa jeder zweite Betrieb Insolvenz anmelden und laut Angaben der Versicherungswirtschaft führt etwa jeder dritte Brand in der Industrie zu Sachschäden von mehr als 500.000 Euro. Die Brandursachen sind hierbei vielfältig; von technischen Defekten, über feuergefährliche Arbeiten bis hin zu Nachlässigkeiten im menschlichen Verhalten oder auch Brandstiftung.
Aus diesen Gefahren resultiert die Vorschrift, ergänzende Maßnahmen über die rechtlichen Anforderungen beim Thema Brandschutz zu ergreifen. So können (lebensbedrohliche) Verletzungen, finanziell gravierenden Schäden sowie Betriebsunterbrechungen (noch) sicherer vorgebeugt werden.
Dennoch halten sich viele Unternehmen nicht einmal an die Grundanforderungen zum Brandschutz, da diese sehr komplex sind – und investieren gerade einmal so viel Aufwand, wie zwingend erforderlich ist – vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen ist dies oft der Fall.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung fordern größtmögliche Sicherheit im vorbeugenden Brandschutz. Diese Forderungen müssen zwingend als Betreiberpflichten beachtet und erfüllt werden. Die Umsetzung ist Chefsache, Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber sind somit für das Thema Brandschutz, unabhängig von der Größe des Betriebs, verantwortlich.
Wissenswert ist auch, dass bei einem Neubau eines Betriebs automatisch ein Brandschutzkonzept erstellt und genehmigt wird. Für den Bestand gibt es Auflagen von Behörden und Versicherern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Für die Abstimmung zur Ausstattung von Kindertagesstätten ist wiederum die lokale Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zuständig.
Verteilung der untersuchten Brände in Deutschland nach Ursachen im Zeitraum 2002-2021
Die Brandschutzordnung unterteilt sich in drei Teile:
Teil A
Dieser Teil der Brandschutzordnung muss gut sichtbar und lesbar in betrieblichen Gebäuden, wie Büros, Praxen, Produktionsbetrieben etc., aufgehangen werden. Hier sind Verhaltensregeln formuliert, an die sich Mitarbeiter und Besucher auf dem Unternehmensgelände im Fall eines Brandes oder bei Brandgefahr verhalten sollen. Die DIN 14096 schreibt die dort zu beschriebenen Regeln (sowie das Aushängen dieser) vor. Achtung: Abhängig von der Gefährdung für Mitarbeiter (und Gäste) kann es Brandschutzauflagen von Behörden und/oder Versicherungen geben.
Teil B
Diesen Part der Brandschutzordnung erhalten nur Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens. Das Schriftstück enthält Regeln, wie ein Feuer oder die lebensgefährliche Ausbreitung von Brandrauch verhindert werden können. Zudem enthält es auch Infos über Flucht- und Rettungswege, wie diese freigehalten werden sollen sowie weitere Anleitungen für das Verhalten im Brandfall.
Teil C
Dieser Abschnitt richtet sich nur an diejenigen im Unternehmen, die für das Thema Brandschutz verantwortlich sind, zum Beispiel an Brandschutzbeauftragte und -helfer sowie Evakuierungsverantwortliche. Zudem definiert dieser, wie vorbeugender Brandschutz technisch durchzuführen ist.
Um die Sicherheit bei Feuer oder Brandgefahr gewährleisten zu können, muss jedes Unternehmen eine ausreichend hohe Anzahl von Mitarbeitern im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden schulen beziehungsweise sie zu sogenannten Brandschutz- und Evakuierungshelfern ausbilden.
Die Mindestanzahl an Brandschutz- und Evakuierungshelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Soweit keine besondere Brandgefährdung besteht, sind rund fünf Prozent aller Beschäftigten ausreichend. Im Fall einer höheren Brandgefährdung oder der Anwesenheit vieler Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen kann eine höhere Anzahl von Helfern erforderlich sein.
Ab 50 Mitarbeitern oder für bestimmte soziale Einrichtungen, zum Beispiel für Altenheime, sind Brandschutz- oder Sicherheitsbeauftragte vorgeschrieben. Die Sicherheitsbeauftragten haben die Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu unterstützen und müssen Beschäftigte auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Dies gilt auch für den betrieblichen Brandschutz.
Zu ihren Aufgaben gehören zudem:
Um diese Brandschutzziele erreichen zu können, müssen im Betrieb regelmäßig Brandschutzunterweisungen erfolgen.
Bricht ein Feuer aus, beginnt der Wettlauf mit der Zeit. Notwendige Maßnahmen im Brandfall sind:
Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur leichten Auffindbarkeit im Brandfall sind Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls kenntlich zu machen.
Tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten (Löschschlauch) und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vom Unternehmen bereit zu stellen. Beispielsweise müssen zum Schutz der Beschäftigten nach ASR A2.2 in jedem Unternehmen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.
Rauchmelder & Brandmeldeanlagen (BMA) sind für Betriebe nicht vorgeschrieben, es sei denn, es wird regelmäßig in den Räumen übernachtet (zum Beispiel nächtlicher Notdienst in der Apotheke, Bereitschafsräume).
Brandmeldeanlagen sind bei Bedarf gemäß Auflagen der Sonderbauvorschrift zu installieren, beispielsweise in Hotels, Altenheimen, Krankenhäusern, produzierendem Gewerbe mit besonderer Gefährdung, etc.
Für die Abstimmung zur Ausstattung von Kindertagesstätten (KiTas) ist die lokale Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdiensstelle zuständig.
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