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Rauchmelderpflicht in Deutschland | Rauchmelder retten Leben

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Rauchmelder sind Pflicht

Rauchmelderpflicht in allen 16 Bundesländern

Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern. Sie gilt für vermieteten und ebenso für selbstgenutzten Wohnraum. Die Landesbauordnung in den jeweiligen Bundesländern regelt einige Details zu Terminen und Fristen sowie zur Rauchmelder-Installation und Rauchmelder-Wartung.

Die Rauchmelderpflicht gilt in allen Bundesländern bei Neu-und Umbauten. In 15 von 16 Bundesländern besteht die Rauchmelderpflicht schon länger für Bestandsbauten.

Seit Anfang Juni 2022 müssen jetzt auch die Bestandsgebäude in Sachsen laut sächsischer Bauordnung mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023.

In Berlin und Brandenburg endete die Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandsbauten am 31. Dezember 2020, in anderen Bundesländern bereits deutlich früher. Seit 2021 müssen daher auch alle Bestandsbauten laut Bauordnung in Berlin und Brandenburg mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Hinweis

In einigen Bundesländern wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gilt die Rauchmelderpflicht laut Bauordnungen nun schon seit 10 Jahren. In diesen Bundesländern ist es wichtig, die installierten Rauchmelder nach 10 Jahren Betriebszeit gegen neue Rauchmelder rechtzeitig auszutauschen, weil die Lebensdauer der in den Meldern eingebauten Elektronik endet.

Rauchmelderpflicht und Landesbauordnungen

BUNDESLAND

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2013

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2015

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Bayern

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2013

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2018

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Berlin

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2017

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2021

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Brandenburg

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2016

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2021

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Bremen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2010

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2016

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Hamburg

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2006

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2011

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

Rauchmelderpflicht Hessen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2005

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2015

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2006

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2010

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

Rauchmelderpflicht Niedersachsen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2012

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2016

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Nordrhein-Westfalen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2013

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2017

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2003

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 12.07.2012

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

Rauchmelderpflicht Saarland

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2004

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2017

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Sachsen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2016

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

bis spätestens 31.12.2023

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Mieter* oder Eigentümer übernimmt

Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2009

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2016

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2005

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2011

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

Rauchmelderpflicht Thüringen

PFLICHT FÜR NEUBAUTEN

seit 2008

PFLICHT FÜR BESTANDSBAUTEN

seit 01.01.2019

ZUSTÄNDIG FÜR INSTALLATION

Eigentümer bzw. Vermieter

ZUSTÄNDIG WARTUNG

Eigentümer bzw. Vermieter

*

ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Rauchmelder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

Rauchmelderpflicht: in welchen Räumen?

Die Bauordnungen aller Bundesländer legen fest, dass der Vermieter bzw. Eigentümer für die fachgerechte Installation der Rauchmelder zuständig ist.

Räume, die mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, sind:

  • Schlafzimmer,
  • Kinderzimmer
  • und Flure in Wohnungen, die als Flucht- bzw. Rettungswege dienen

In Berlin und Brandenburg sind Rauchmelder auch in Wohn- und Arbeitszimmern Pflicht. In Baden-Württemberg sollen Rauchmelder zudem in allen Räumen außerhalb von Wohnungen / Wohnhäusern installiert werden, in denen Personen bestimmungsmäßig schlafen.

Rauchmelderpflicht: wer übernimmt die Kosten?

Die Bauordnungen der Bundesländer enthalten zwar Regelungen über die Zuständigkeit für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder, sagen aber nichts darüber, wer dafür jeweils die Kosten zu tragen hat.

Eigentümer, die ihre Wohnung oder Wohnhaus selbst nutzen, tragen die Kosten für Installation und Wartung der Rauchmelder selbst.

Ist der Eigentümer bzw. Vermieter für die Installation verantwortlich und lässt er – oder die Eigentümergemeinschaft – Rauchmelder auf eigene Kosten installieren, kann der Vermieter seine Aufwendungen für Anschaffung und Installation (Investitionskosten) auf den Mieter umlegen. Zulässig ist allerdings nur eine anteilige Erhöhung der Kaltmiete. Jährlich darf die Erhöhung der Kaltmiete laut BGB-Mietrecht maximal 8 % der Investitionskosten betragen.

Die Kosten für die Wartung der Rauchmelder kann der Eigentümer bzw. Vermieter ebenfalls an den Mieter weiterreichen, sofern der Vermieter die Wartung selbst übernimmt oder einem externen Dienstleistungsunternehmen überträgt und der Mietvertrag eine solche Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder als Neben- bzw. Betriebskosten zulässt. Eine Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder über die Betriebskostenabrechnung ist z. B. nicht zulässig, wenn im Mietvertrag die umlegbaren Kosten abschließend aufgezählt sind oder eine pauschale Warmmiete vereinbart ist. Dann muss als Voraussetzung für die Abrechnung der Wartungskosten für Rauchmelder zwischen Vermieter und Mieter erst eine Ergänzung zum Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Es ist dem Vermieter jedoch nicht erlaubt, die Kosten für die Anschaffung und Installation mit den Kosten der Rauchmelder-Wartung zusammenzufassen: Eine Vermischung, mit der die Anschaffungs- und Installationskosten der Rauchmelder mit den Wartungskosten für die Rauchmelder über die jährlichen Betriebskosten abgerechnet werden, ist nicht gestattet.

Muss der Rauchmelder ersetzt werden, weil seine Lebensdauer von 10 Betriebsjahren abgelaufen ist oder er wegen eines technischen Defektes ausfällt, ist die Ersatzbeschaffung stets Sache des Vermieters, der auch die Kosten tragen muss. Für die Beschaffung und Montage des Ersatzmelders darf der Vermieter nicht nochmal die Kaltmiete erhöhen, wenn er bereits die Erstanschaffungskosten zum Anlass für eine anteilige Erhöhung der Kaltmiete genommen hatte.

Anders verhält es sich mit der Verteilung der Kosten für die Melderwartung und -instandsetzung, wenn Melder mit Wechselbatterien installiert sind und nur die 9V-Blockbatterie ersetzt werden muss. Ist für diesen Fall eine – in vielen Mietverträgen enthaltene – Kleinbetragsklausel vereinbart, wonach solche geringfügigen Wartungs- und Reparaturaufgaben bzw. zur Beschaffung von Verbrauchsmaterial der Mieter zuständig ist, muss der Mieter auch die Kosten bis zur vereinbarten Obergrenze tragen. Fehlt eine solche Kleinbetragsklausel, ist der Vermieter selbst und auf eigene Kosten zuständig.

In welchen Räumen Rauchmelder anbringen?

Wo Rauchmelder anbringen | Rauchmelder retten Leben

Rauchmelder anbringen

Wie Rauchmelder anbringen? Laut Bedienungsanleitung, immer an der Zimmerdecke, weil Brandrauch nach oben steigt und bestenfalls in der Mitte des Raums.

Keine Rauchmelder trotz Rauchmelderpflicht 

Die Rauchmelderpflicht gilt in allen 16 Bundesländern für selbst genutzte und vermietete Wohnungen und Wohnhäuser (Eigenheime). Die Fragen „Was passiert, wenn keine Rauchmelder installiert werden“ und „Zahlt die Versicherung, wenn keine Rauchmelder installiert wurden“ können nicht eindeutig beantwortet werden.

Aktuell sind keine Fälle bekannt, in denen sich ein fehlender oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativ auf die Versicherungsleistung ausgewirkt hätte.

Anders sieht es aus, wenn Personen bei einem Brand verletzt werden. In solchen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Vermieter bzw. Eigentümer.

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Vermieter installiert keine Rauchmelder: was tun?

Der Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses ist in allen Bundesländern verpflichtet, das Objekt gemäß gesetzlicher Vorschrift mit Rauchmeldern auszustatten.

Ist Ihr Vermieter dieser Pflicht, Rauchmelder zu installieren, nicht nachgekommen oder sind nicht alle vorgeschriebenen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet, sollten Sie ihn zunächst persönlich ansprechen oder ihn anschreiben. Wenn der Vermieter nicht reagiert, können Sie die Bauaufsichtsbehörde einschalten.

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Ihr Vermieter hat keine oder zu wenig Rauchmelder installiert? Was Sie als Mieter dagegen tun können, um Ihren Vermieter in die Pflicht zu bringen.