Umsetzungsfristen
Rheinland-Pfalz:
„Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“ (bis 2012)
Saarland:
„Gilt für alle Neubauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden.“
Schleswig-Holstein:
„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.“
Hessen:
„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“
Hamburg:
„Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Mecklenburg-Vorpommern:
„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Thüringen:
Gilt für Neu- und Umbauten ab 06. Februar 2008.
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