Umsetzungsfristen

Rheinland-Pfalz:

„Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“ (bis 2012)

 

Saarland:

„Gilt für alle Neubauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden.“

 

Schleswig-Holstein:

„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.“

 

Hessen:

„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“

 

Hamburg:

„Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“

 

Mecklenburg-Vorpommern:

„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“

 

Thüringen:

Gilt für Neu- und Umbauten ab 06. Februar 2008.