Hinweise für Eigentümer
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer des Hauses/der Wohnung verantwortlich (Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern). Er hat neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind (Kontrolle einmal jährlich).
Eine Ausnahme in Bezug auf die Wartung bildet Schleswig-Holstein: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der installierten Rauchmelder obliegt hier laut überarbeiteter Landesbauordnung dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung.
Der Eigentümer als Vermieter: siehe "Rechte und Pflichten" des Vermieters
Rauchwarnmelder in Treppenräumen?
Im Fokus: Fluchtwege
Die Eigentümergemeinschaft ist im Rahmen der Erfüllung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung einer etwaigen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB gehalten, sich über die Frage Gedanken zu machen, ob und inwieweit einer Verrauchung der Fluchtwege, insbesondere des Treppenraums vorgebeugt werden soll oder gar muss.
Insbesondere muss sie sich die Frage stellen, ob die Gebäudebewohner durch Einbau von Rauchwarnmeldern im Treppenhaus rechtzeitig vor einer Verrauchung und einer dadurch herbeigeführten Unbenutzbarkeit dieses Fluchtweges gewarnt werden sollen. Allerdings gehören zur Risikovermeidung in diesem Bereich neben technischen Geräten wie Ruchwarnmeldern auch klare Anweisungen an die Gebäudenutzer, wie sie sich im Brandfall und einer etwaigen Verrauchung des Treppenhauses (Fluchtweges) zur Vermeidung eigener gesundheitlicher Schädigung verhalten sollen.
Keine Landesbauordnung in Deutschland sieht vor, dass das Treppenhaus als Hauptfluchtweg im Brandfall für die Gebäudenutzer rauchfrei bleiben oder gehalten werden müsste. Es ist weitgehend unbekannt, aber seit jeher geltendes Recht und durch Beschlüsse der Bauministerkonferenz wiederholt bestätigt, dass das Treppenhaus in allen Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze verrauchen darf. Besondere Maßnahmen zur Rauchfreihaltung von Treppenhäusern in Wohnbauten werden in keiner Landesbauordnung gefordert. Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften müssen daher die sich daraus im Brandfall für die Gebäudenutzer ergebenden Risiken betrachten und geeignete Maßnahmen treffen.
Mit dem bloßen Einbau von Rauchwarnmeldern in Treppenräumen ist es insoweit nicht getan. Auf die Hinweistafeln, die der Berliner Bausenat in Zusammenarbeit mit der Berliner Feuerwehr entwickelt hat, sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Link zum Comic "Fluchtwege" der Berliner Feuerwehr
Vernetzte Rauchmelder in Treppenhäusern
Nach Aussagen der Feuerwehren ist der Einsatzzweck für vernetzte Rauchwarnmelder nur innerhalb einer Nutzeinheit zu sehen. Auch die Vernetzung über Treppenhäuser in die Wohnungen sollte auf keinen Fall vorgenommen werden. Wenn sich im Treppenhaus Rauchentwicklung gebildet hat und das Alarmsignal in die Nutzeinheiten weitergeleitet wird, würden die Bewohner in ein schon verqualmtes Treppenhaus fliehen. Dies wird in aller Regel tödlich enden, da kein Mensch mehr als 3 – 4 Atemzüge dichter Rauchschwaden überlebt.
In Falle einer Rauchentwicklung im Treppenhaus sind die Wohnungstüren geschlossen zu halten (ggf. noch abdzu ichten) und die Feuerwehr zu alarmieren. Es sollte in der Wohnung auf das Eintreffen und die Rettung der Feuerwehr gewartet werden und sich am Fenster oder Balkon bemerkbar machen.
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