Landesbauordnungen

Den Download der Landesbauordnungen gibt es mit einem Klick auf die Wappen noch einmal ausführlich in der Rubrik Gesetzgebung.

Mehr Infos zu den Themen Qualität und Anschaffung bietet Ihnen auch ergänzend die Rubrik Vermieter!

Umsetzungsfristen der Gesetzgebung

Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt:

 

 

Rheinland-Pfalz (2003)

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten

  • für Schlaf- und Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen

  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012

„Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

 

 

Saarland (2004)

  • in Neu- und Umbauten

  • für Schlaf- und Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen

„Gilt für alle Neubauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden.“



Schleswig-Holstein (2004)

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten

  • für Schlaf- und Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen 

  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010

„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.“

 

 

Hessen (2005)

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten

  • für Schlaf- und Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen 

  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 2014

„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“



Hamburg (2006)

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten

  • für Schlafräume, Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen

  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010

„Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“


Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006)


  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten

  • für Schlafräume, Kinderzimmer
  • für Flure, die als Rettungsweg dienen

  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009


„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“



Thüringen (ab 6. Febr. 2008)

  • in Neu- und Umbauten
  • für Schlaf- und Kinderzimmer 

  • für Flure, die als Rettungsweg dienen
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