Umsetzungsfristen der Gesetzgebung

Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt:

 

 

Rheinland-Pfalz (2003)

„Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

 

 

Saarland (2004)

„Gilt für alle Neubauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden.“



Schleswig-Holstein (2004)

„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.“

 

 

Hessen (2005)

„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“



Hamburg (2006)

„Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“


Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006)



„Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“



Thüringen (ab 6. Febr. 2008)

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