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Um die Eigentümer bzw. Vermieter zu entlasten, ist auf Druck der Wohnungswirtschaft in Hessen der unmittelbare Besitzer, d.h. der Bewohner (Mieter) des Hauses oder der Wohnung zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, siehe Änderungsgesetz zur Hessischen Bauordnung § 13 Abs. 5 vom 25.11.201).
Der entsprechende Text in der Landesbauordnung lautet:
"Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."