Mieter sollen Rauchmelder-Wartung übernehmen
Um die Eigentümer bzw. Vermieter zu entlasten, ist in Bremen der unmittelbare Besitzer, d.h. der Bewohner (Mieter) des Hauses oder der Wohnung, zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, siehe § 44 Abs. 4 Bremer Bauordnung v. 1.10.2009.
Der entsprechende Text in der Landesbauordnung lautet:
"Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
| drucken| |

