Mieter sollen Rauchmelder-Wartung übernehmen
Um die Eigentümer bzw. Vermieter zu entlasten, ist mittlerweile in drei Bundesländern der unmittelbare Besitzer, d.h. der Bewohner (Mieter) des Hauses oder der Wohnung zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, dazu gehört auch Schleswig-Holstein (Änderung § 49 Abs. 4 Landesbauordnung v. 22.01.2009).
Der entsprechende Text in der Landesbauordnung lautet:
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
| drucken| |

